Witwenrente soll nicht abgeschafft werden – aber grundlegendes soll sich ändern

Witwenrente soll nicht abgeschafft werden – aber grundlegendes soll sich ändern

Die Witwenrente steht nicht vor der Abschaffung. Allerdings will die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenversorgung noch zu heutigen Erwerbs- und Familienbiografien passt.

Wird die Witwenrente in Zukunft abgeschafft? | stuttgarter-zeitung.de

Überprüft soll vor allem der vergleichsweise frühe Zugang zur großen Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und die bisherige Behandlung von Kindererziehung und anderer Sorgearbeit werden.

Rentenkommission verlangt Prüfung der Witwenrente

Die Alterssicherungskommission hat ihre 33 Empfehlungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben. In Empfehlung 11 spricht sie sich dafür aus, Reformmöglichkeiten zu prüfen, die die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Normen und Rahmenbedingungen anpassen.

Von einer Abschaffung ist im Bericht der Alterssicherungskommission nicht die Rede. Die Fachleute schreiben ausdrücklich, dass eine Reform kompliziert sei und ihre Auswirkungen sorgfältig untersucht werden müssten.

Die Kommission konnte diese Prüfung nach eigener Aussage nicht innerhalb der verfügbaren Zeit vornehmen. Deshalb schlägt sie zunächst einen weiteren Prozess vor, in dem unterschiedliche Modelle untersucht werden sollen.

Noch ist keine Änderung beschlossen

Die Empfehlungen der Kommission verändern das geltende Rentenrecht nicht. Witwen und Witwer behalten ihre Ansprüche deshalb weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches.

Witwenrente abgeschafft: DARAUF sollten Ehepartner achten

Das Bundesarbeitsministerium stellt die Anpassung der Witwen- und Witwerrente an heutige Lebensformen als eine der 33 Empfehlungen dar. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, möglichst viele Vorschläge umsetzen zu wollen, wie aus der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums hervorgeht.

Diese politische Absicht ist noch kein Gesetz. Bevor sich für Hinterbliebene etwas ändern kann, müssten ein konkretes Konzept, ein Gesetzentwurf und eine parlamentarische Entscheidung folgen.

Warum die bisherige Witwenrente kritisiert wird

Die Hinterbliebenenversorgung entstand in einer Zeit, in der besonders in Westdeutschland viele Ehen nach dem Alleinverdienermodell geführt wurden. Ein Ehepartner erzielte das Einkommen, während der andere Kinder betreute und den Haushalt führte.

Heute sind häufig beide Ehepartner berufstätig und erwerben eigene Rentenansprüche. Gleichzeitig bleiben Erwerbsunterbrechungen, Teilzeitarbeit, Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen weiterhin ungleich verteilt.

Die Kommission bezweifelt deshalb nicht den Schutz nach dem Tod eines Partners. Sie stellt vielmehr die Frage, ob dieser Schutz künftig stärker an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust und an die familiäre Lebensgeschichte geknüpft werden sollte.

So funktioniert die Witwenrente derzeit

Grundsätzlich kann ein Anspruch bestehen, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat, die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder bereits eine Rente bezog. Bei Eheschließungen seit 2002 muss die Ehe normalerweise mindestens ein Jahr bestanden haben, wobei etwa ein Unfalltod eine Ausnahme begründen kann.

Anreize, nicht oder nur wenig zu arbeiten“: Arbeitgeber wollen Reform der  Hinterbliebenenrente

Die kleine Witwenrente beträgt nach dem neueren Recht 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners. Sie wird gewöhnlich höchstens 24 Monate gezahlt.

Die große Witwenrente beträgt regelmäßig 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Nach älterem Recht können 60 Prozent gelten, wenn die dafür vorgesehenen persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bereich Derzeitige Regel Von der Kommission angesprochene Frage
Kleine Witwenrente 25 Prozent, nach neuerem Recht höchstens 24 Monate Reicht die Übergangszeit aus und welche Personengruppen benötigen längeren Schutz?
Große Witwenrente Regelmäßig 55 Prozent, nach älterem Recht teilweise 60 Prozent Soll eine dauerhafte Leistung weiterhin allein an Alter, Erwerbsminderung oder Kindererziehung anknüpfen?
Altersgrenze Bei einem Todesfall im Jahr 2026 grundsätzlich 46 Jahre und 6 Monate, ab 2029 dann 47 Jahre Ist ein dauerhafter Anspruch in diesem Alter ohne weitere Bedürftigkeitsprüfung noch angemessen?
Eigenes Einkommen Freibetrag und Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags Hält die Regel Hinterbliebene davon ab, mehr zu arbeiten?
Sorgearbeit Kindererziehung kann den Zugang zur großen Witwenrente eröffnen und einen Zuschlag auslösen Soll stärker berücksichtigt werden, wer wegen Erziehung oder Pflege weniger eigene Rentenansprüche erwerben konnte?

Altersgrenze für die große Witwenrente auf dem Prüfstand

Besonders auffällig ist aus Sicht der Kommission die Altersgrenze. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 reicht grundsätzlich ein Alter von 46 Jahren und 6 Monaten für die große Witwenrente aus, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ab 2029 wird die stufenweise Anhebung abgeschlossen sein und die Grenze bei 47 Jahren liegen. Eine große Witwenrente kann unabhängig vom Alter außerdem beansprucht werden, wenn die hinterbliebene Person erwerbsgemindert ist oder ein berücksichtigungsfähiges Kind erzieht.

Witwenrente abgeschafft: Worauf Ehepartner nun achten müssen

Nach Ansicht der Kommission kann ein Mensch mit knapp 47 Jahren häufig noch selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Daraus folgt jedoch noch keine konkrete Empfehlung, die Altersgrenze anzuheben oder die große Witwenrente zeitlich zu begrenzen.

Denkbar wäre eine höhere Altersgrenze, eine längere Übergangsleistung oder eine stärkere Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs. Diese Varianten werden im Bericht jedoch nicht festgelegt und müssten erst auf ihre sozialen Folgen untersucht werden.

Einkommensanrechnung könnte verändert werden

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente schon heute vermindern. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Vom anrechenbaren Nettoeinkommen oberhalb der persönlichen Grenze werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Mütterrente: Folgen für die Witwenrente - dhz.net

Die Kommission sieht darin einen möglichen Fehlanreiz. Wer seine Arbeitszeit erhöht oder mehr verdient, muss damit rechnen, dass ein Teil des zusätzlichen Einkommens durch eine niedrigere Hinterbliebenenrente wieder verloren geht.

Eine Reform könnte deshalb den Freibetrag erhöhen, den Anrechnungssatz verändern oder Erwerbseinkommen anders behandeln als Renten- und Vermögenseinkünfte. Auch hierzu enthält die Empfehlung noch keine Zahlen oder verbindlichen Vorgaben.

Die derzeit geltenden Werte hat die Deutsche Rentenversicherung für den Zeitraum ab Juli 2026 veröffentlicht.

Sorgearbeit soll stärker beachtet werden

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft Kindererziehung und Pflege. Nach dem bestehenden Recht kann die Erziehung eines Kindes den Anspruch auf die große Witwenrente eröffnen, doch für einen späteren dauerhaften Anspruch reicht häufig bereits das Erreichen der Altersgrenze.

Es wird dabei nicht umfassend geprüft, ob die hinterbliebene Person tatsächlich über viele Jahre beruflich zurückgesteckt hat. Ebenso wenig wird für den Grundanspruch untersucht, ob wegen der Pflege des Ehepartners oder anderer Angehöriger nur geringe eigene Rentenansprüche aufgebaut werden konnten.

Standardrente: Rentensplitting und späterer Rentenstart? Wo die aktuelle  Debatte steht

Die Kommission hält es für schwer erklärbar, dass eine langjährige Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch Sorgearbeit für den späteren Anspruch nur begrenzt berücksichtigt wird. Eine neue Regelung könnte den Schutz deshalb stärker an nachgewiesene Erziehungs-, Pflege- oder Teilzeitphasen binden.

Das könnte Menschen besser absichern, die innerhalb der Ehe unbezahlte Arbeit übernommen haben. Es könnte jedoch auch Hinterbliebene schlechterstellen, die keine Kinder erzogen haben, aber wirtschaftlich stark vom verstorbenen Ehepartner abhängig waren.

Kommt statt der Witwenrente ein Rentensplitting?

In der rentenpolitischen Diskussion wird immer wieder ein verpflichtendes Rentensplitting genannt. Dabei werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche zwischen beiden Partnern aufgeteilt.

Ein freiwilliges Rentensplitting ist bereits möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheiden sich Hinterbliebene dafür, erlischt allerdings der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Witwenrente abschaffen? Das plant die Bundesregierung

Ein solches Modell kann den Partner mit den niedrigeren Rentenansprüchen besserstellen, weil die übertragenen Entgeltpunkte Bestandteil seiner eigenen Rente werden. Der Anspruch bleibt dann auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten.

Das Rentensplitting ist aber nicht automatisch günstiger als die Witwenrente. Besonders bei einem großen Einkommensunterschied können die dauerhaften Leistungen aus der Witwenrente deutlich höher ausfallen.

Die Kommission hat ein verpflichtendes Rentensplitting nicht ausdrücklich empfohlen. Es gehört lediglich zu den Modellen, die in einem späteren Prüfverfahren untersucht werden könnten; die bestehenden Regeln beschreibt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Informationsseite zum Rentensplitting.

Was passiert mit laufenden Witwenrenten?

Für bereits bewilligte Witwen- und Witwerrenten ändert sich durch den Kommissionsbericht nichts. Die Rentenversicherung darf eine laufende Leistung nicht allein wegen einer politischen Empfehlung kürzen oder einstellen.

Ob eine spätere Reform ausschließlich neue Todesfälle betrifft oder auch laufende Ansprüche einbezieht, steht noch nicht fest. Der Bericht enthält weder eine Stichtagsregelung noch Aussagen zu einem gesetzlichen Bestandsschutz.

Bei einer weitreichenden Umstellung wären Übergangsfristen und Vertrauensschutzregelungen zu erwarten. Wie diese aussehen könnten, lässt sich jedoch erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt.

Die Verbesserungen seit Juli 2026 gelten unabhängig von der Reform

Die Reformdebatte darf nicht mit den bereits erfolgten Anpassungen zum 1. Juli 2026 verwechselt werden. Witwen- und Witwerrenten wurden zusammen mit den übrigen gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent erhöht.

Rechnung zeigt: Bei Aus der Witwenrente droht weniger Geld

Zugleich stieg der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf 1.122,53 Euro. Diese Verbesserungen gelten bereits und werden nicht durch den Prüfauftrag der Kommission aufgehoben.

Auch das sogenannte Sterbevierteljahr bleibt bestehen. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird die Rente in Höhe der vollen Versichertenrente gezahlt und eigenes Einkommen bleibt außer Betracht, wie die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung erläutert.

Reform kann Gewinner und Verlierer hervorbringen

Eine stärkere Anerkennung von Sorgearbeit könnte vor allem Menschen mit langen Erziehungs- und Pflegezeiten helfen. Großzügigere Hinzuverdienstregeln könnten es attraktiver machen, die Erwerbstätigkeit nach dem Tod des Partners fortzusetzen oder auszuweiten.

Eine höhere Altersgrenze oder eine kürzere Bezugsdauer könnte dagegen jüngere Witwen und Witwer belasten. Das gilt besonders, wenn der verstorbene Partner den überwiegenden Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet hat.

Auch ein verpflichtendes Rentensplitting würde nicht für jedes Paar zu einem besseren Ergebnis führen. Deshalb verlangt die Kommission eine ausführliche Untersuchung, bevor sich der Gesetzgeber auf ein Modell festlegt.

Beispiel: So wird Einkommen derzeit angerechnet

Frau Keller ist 50 Jahre alt und erhält nach dem Sterbevierteljahr eine große Witwenrente. Ihr verstorbener Ehemann hatte einen Rentenanspruch von 1.200 Euro, sodass sich nach dem neueren Recht zunächst 660 Euro Witwenrente ergeben, wenn Abschläge, Zuschläge sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung außer Betracht bleiben.

Witwenrente gekürzt: Wie viel bleibt nach der Einkommensanrechnung übrig?

Das von der Rentenversicherung ermittelte Nettoeinkommen von Frau Keller beträgt 1.500 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 377,47 Euro, von denen 40 Prozent und damit 150,99 Euro angerechnet werden.

Die Witwenrente sinkt in dieser vereinfachten Berechnung auf 509,01 Euro. Genau solche Fälle meint die Kommission, wenn sie darauf hinweist, dass die Einkommensanrechnung die Ausweitung einer Beschäftigung weniger attraktiv machen kann.

Nach geltendem Recht bleibt diese Berechnung unverändert. Wie Frau Keller nach einer möglichen Reform behandelt würde, lässt sich erst sagen, wenn konkrete Vorschriften vorliegen.

Häufige Fragen zur geplanten Reform der Witwenrente

1. Wird die Witwenrente abgeschafft?

Nein. Die Alterssicherungskommission verlangt lediglich eine Prüfung unterschiedlicher Reformmöglichkeiten und hat keine Abschaffung empfohlen.

2. Werden laufende Witwenrenten jetzt gekürzt?

Nein. Der Kommissionsbericht verändert keine Rentenbescheide und schafft keine neue Rechtsgrundlage für Kürzungen.

3. Welche Regeln könnten sich künftig ändern?

Im Blick stehen vor allem die Altersgrenze für die große Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung sowie Pflege. Ein konkretes Modell wurde noch nicht ausgewählt.

4. Könnte die große Witwenrente erst ab einem höheren Alter gezahlt werden?

Das wäre eine mögliche Reformvariante, ist aber nicht beschlossen. Die Kommission kritisiert den dauerhaften Zugang bereits mit knapp 47 Jahren, nennt jedoch keine neue Altersgrenze.

5. Wird das Rentensplitting verpflichtend?

Derzeit ist das Rentensplitting freiwillig und an Voraussetzungen gebunden. Eine Verpflichtung wurde von der Kommission nicht ausdrücklich vorgeschlagen.