Doppelbesteuerung der Rente fällt weg: Diese Jahrgänge profitieren
Viele Rentner empfinden die Besteuerung ihrer Altersbezüge als ungerecht. Sie befürchten außerdem, dass ein Teil der Rente doppelt besteuert werden könnte, zunächst während des Erwerbslebens und später erneut bei der Auszahlung.

Eine Doppelbesteuerung ist in Deutschland verfassungswidrig. Es kann aber geschehen, dass besonders Rentner aus Jahrgängen im Übergang zwischen vorgelagerter Besteuerung (Besteuerung der Rentenbeiträge) und nachgelagerter Besteuerung (Besteuerung der Renten) Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, obwohl sie die Summe bereits auf ihre Beiträge gezahlt haben.
Die gesetzlichen Änderungen der vergangenen Jahre sollen dieses Problem entschärfen. Dennoch bleibt die Frage offen, ob eine Doppelbesteuerung in allen Fällen tatsächlich ausgeschlossen ist.
Wann liegt eine Doppelbesteuerung der Rente vor?
Von einer Doppelbesteuerung spricht man, wenn die aus bereits versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge höher sind als die später steuerfrei ausgezahlten Rentenbeträge.
Vereinfacht gesagt werden dafür die Rentenversicherungsbeiträge, die während des Erwerbslebens nicht steuerlich abgesetzt werden konnten, mit dem voraussichtlich steuerfreien Teil der Rente während des gesamten Rentenbezugs verglichen. Ist der steuerfreie Rentenzufluss niedriger als die bereits versteuerten Beiträge, kann ein Teil des Einkommens zweimal belastet worden sein.
Welche Jahrgänge profitieren am stärksten von der Neuregelung?
Das Verschieben der endgültigen vollen Besteuerung der Renten auf 2058 zahlt sich Berechnungen (zum Beispiel des Finanzmathematikers Wener Siepel) zufolge am stärksten für die Jahrgänge 1975 bis 1980 aus.

Diese können in ihrer Erwerbsphase ihre Rentenbeiträge vollständig absetzen, während sie nicht im gleichen Ausmaß Prozente ihrer Rente versteuern müssen. Im grundsätzlichen Sinn haben diese Jahrgänge also die höchsten Steuervorteile. Doch auch hier zählt am Ende die individuelle Erwerbsbiografie.
Beispiel: Heinz Rudolf aus der Wedemark
Heinz Rudolf aus der Wedemark bei Hannover ist 68 Jahre alt und seit wenigen Jahren im Ruhestand. Während seines Berufslebens zahlte er über Jahrzehnte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Einen Teil dieser Beiträge konnte er damals steuerlich nicht geltend machen.
Heute erhält Heinz Rudolf eine monatliche Rente, von der ein erheblicher Anteil steuerpflichtig ist. Um festzustellen, ob bei ihm eine Doppelbesteuerung vorliegt, reicht es allerdings nicht aus, seine bisher gezahlten Steuern zusammenzurechnen.
Entscheidend ist vielmehr, wie hoch die Summe der Rentenbeiträge war, die Heinz Rudolf aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt hat. Dieser Betrag muss mit der gesamten voraussichtlich steuerfreien Rente verglichen werden, die er statistisch während seines Ruhestands erhalten wird.

Sind die bereits versteuerten Beiträge höher als der gesamte steuerfreie Rentenzufluss, könnte eine Doppelbesteuerung vorliegen. Heinz Rudolf müsste diesen Umstand jedoch selbst gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Dafür benötigt er unter anderem seine alten Steuerbescheide, Beitragsnachweise und Rentenunterlagen.
Das Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung.
Warum die Rentenbesteuerung umgestellt wurde
Seit 2005 wird die gesetzliche Rente schrittweise auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Das bedeutet, dass Beiträge zur Altersvorsorge während des Berufslebens zunehmend von der Steuer abgesetzt werden können. Im Gegenzug wird die spätere Rente stärker besteuert.
Seit 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Gleichzeitig steigt der steuerpflichtige Rentenanteil für neue Rentnerjahrgänge langsamer als ursprünglich vorgesehen.

Statt um einen ganzen Prozentpunkt erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um 0,5 Prozentpunkte. Die vollständige Besteuerung neuer Renten soll deshalb erst im Jahr 2058 erreicht werden.
Steuerpflichtiger Rentenanteil bleibt dauerhaft bestehen
Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird ein bestimmter Besteuerungsanteil festgelegt. Aus der ersten vollen Jahresbruttorente errechnet das Finanzamt einen persönlichen Rentenfreibetrag. Dieser Betrag bleibt grundsätzlich dauerhaft gleich.
Das hat eine wichtige Folge: Spätere Rentenerhöhungen erhöhen in der Regel das steuerpflichtige Einkommen, während der persönliche Rentenfreibetrag nicht entsprechend mitwächst.

Ob tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt jedoch nicht allein vom Besteuerungsanteil ab. Entscheidend sind vielmehr die Höhe der gesamten Einkünfte, der jeweils geltende Grundfreibetrag, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Werbungskosten und Sonderausgaben. Auch weitere Einkünfte aus Betriebsrenten, privaten Renten oder Vermietung können die Steuerpflicht beeinflussen.
Diese Rentner könnten besonders betroffen sein
Der Bundesfinanzhof hat mehrere Gruppen benannt, bei denen das Risiko einer Doppelbesteuerung vergleichsweise höher sein kann. Dazu gehören insbesondere frühere Selbstständige, weil sie ihre Rentenversicherungsbeiträge häufig vollständig selbst zahlen mussten und keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhielten.
Auch ledige Rentner können stärker betroffen sein. Bei ihnen kann der rechnerisch zu erwartende steuerfreie Rentenzufluss niedriger ausfallen, weil keine Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird.
Bei Männern kann sich zudem die statistisch niedrigere Lebenserwartung auswirken. Da sie ihre Rente im Durchschnitt über einen kürzeren Zeitraum beziehen, kann die gesamte steuerfreie Rentensumme geringer ausfallen.
Besonders geprüft werden sollten außerdem Fälle, in denen Rentner über viele Jahre Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet haben, während ihre spätere Rente zu einem hohen Anteil steuerpflichtig ist.
Arbeitnehmer mit einer durchgängigen Beschäftigung und regulären Arbeitgeberzuschüssen gelten dagegen tendenziell als weniger gefährdet.
Reichen die bisherigen Änderungen aus?
Die Bundesregierung hat auf die Rechtsprechung zur möglichen Doppelbesteuerung reagiert. Seit 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen vollständig absetzbar. Außerdem wurde mit dem Wachstumschancengesetz der jährliche Anstieg des Besteuerungsanteils verlangsamt.
Gutachten im Auftrag des Bundesfinanzministeriums kamen zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen Regelungen nach den vorgenommenen Anpassungen die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Kritiker halten weitere Änderungen für notwendig. Der Bund der Steuerzahler und Steuerexperten hatten unter anderem gefordert, die verlangsamte Erhöhung des Besteuerungsanteils auch auf frühere Rentnerjahrgänge auszuweiten.
Ob der Gesetzgeber Bestandsrentner künftig noch stärker entlastet, bleibt daher offen.
Können Rentner zu viel gezahlte Steuern zurückfordern?
Eine Doppelbesteuerung wird nicht automatisch vom Finanzamt festgestellt. Betroffene müssen sie grundsätzlich selbst nachweisen.
Dafür werden häufig alte Einkommensteuerbescheide, Nachweise über gezahlte Rentenversicherungsbeiträge, Versicherungsverläufe der Deutschen Rentenversicherung und sämtliche Rentenbescheide benötigt. Wichtig können außerdem Unterlagen darüber sein, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt wurden. Bei verheirateten Rentnern können unter Umständen auch Unterlagen des Ehepartners erforderlich sein.
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Die Berechnung ist kompliziert. Es reicht nicht aus, lediglich die Summe der gezahlten Beiträge mit der bisherigen Rentenauszahlung zu vergleichen. Berücksichtigt werden muss grundsätzlich der voraussichtliche steuerfreie Rentenzufluss über die gesamte statistische Bezugsdauer.
Steuerbescheide und Beitragsnachweise aufbewahren
Rentnerinnen und Rentner sollten Steuerbescheide, Rentenunterlagen und Nachweise über Vorsorgebeiträge möglichst vollständig aufbewahren.
Kommt es später zu einer erneuten gesetzlichen Änderung oder zu einem Gerichtsverfahren, können diese Dokumente entscheidend sein. Ohne alte Beitrags- und Steuerunterlagen lässt sich eine mögliche Doppelbesteuerung häufig kaum belegen.
Wer Zweifel an der eigenen Rentenbesteuerung hat, kann den Steuerbescheid durch einen Lohnsteuerhilfeverein, einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht prüfen lassen.
Nicht jede besteuerte Rente ist doppelt besteuert
Ein hoher steuerpflichtiger Rentenanteil bedeutet nicht automatisch, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt.

Auch müssen Rentner nicht zwangsläufig Steuern zahlen, nur weil ein großer Teil ihrer Rente steuerpflichtig ist. Liegt das zu versteuernde Einkommen nach Abzug der anerkannten Aufwendungen unter dem Grundfreibetrag, fällt weiterhin keine Einkommensteuer an.
Entscheidend ist daher immer eine individuelle Prüfung.
Häufige Fragen zur Doppelbesteuerung der Rente
Woran erkenne ich, ob meine Rente doppelt besteuert wird?
Dafür müssen die aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge mit dem voraussichtlich steuerfreien Rentenzufluss verglichen werden. Ist die Summe der bereits versteuerten Beiträge höher, kann eine Doppelbesteuerung vorliegen.
Die Berechnung ist jedoch komplex und sollte im Zweifel fachlich geprüft werden.
Muss ich trotz eines hohen Besteuerungsanteils tatsächlich Steuern zahlen?
Nicht unbedingt. Der Besteuerungsanteil gibt lediglich an, welcher Teil der Rente grundsätzlich steuerpflichtig ist. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen, dem Grundfreibetrag und möglichen Abzügen ab.
Welche Unterlagen sollte ich für eine Prüfung aufbewahren?
Wichtig sind insbesondere alte Steuerbescheide, Rentenbescheide, Versicherungsverläufe sowie Nachweise über gezahlte und steuerlich abgesetzte Rentenversicherungsbeiträge. Diese Unterlagen können erforderlich sein, um eine mögliche Doppelbesteuerung nachzuweisen.


