Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, sollte nicht vorschnell eine vorgezogene Altersrente beantragen. Eine solche Frührente schafft zwar schnell Sicherheit, kann die monatlichen Bezüge aber dauerhaft um bis zu 14,4 Prozent kürzen. Dieser Abschlag bleibt nämlich zudem ein Leben lang bestehen.

Möglicherweise haben Sie eine Alternative, bei der Sie wesentlich besser datsehen. Für tatsächlich arbeitsunfähige Beschäftigte kann nämlich Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Rehabilitation und eine Erwerbsminderungsrente finanziell günstiger sein.
Es gibt allerdings einen grundsätzlichen Unterschied zu der Frührente mit Abschlägen: Sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die Erwerbsminderung müssen medizinisch nachgewiesen werden.
Die Leistungen im Überblick
| Leistung | Entscheidend für Betroffene |
|---|---|
| Vorgezogene Altersrente | Dauerhafter Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat |
| Krankengeld | Grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts |
| Bezugsdauer des Krankengeldes | Wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren einschließlich Entgeltfortzahlung |
| Volle Erwerbsminderungsrente | Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente | Leistungsvermögen von mindestens drei, aber unter sechs Stunden täglich |
| Abschlag bei der EM-Rente | Je nach Rentenbeginn bis zu 10,8 Prozent |
| Zurechnungszeit | Wertet die EM-Rente so auf, als hätte der Betroffene bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter Beiträge erworben |
| Besitzschutz | Kann beim zeitnahen Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte sichern |
Frührente kostet dauerhaft
Versicherte mit mindestens 35 anerkannten Versicherungsjahren können eine Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze zieht die Rentenversicherung dauerhaft 0,3 Prozent ab.

Wer vier Jahre früher in Rente geht, verliert damit 14,4 Prozent. Aus einer ungekürzten Bruttorente von 1.500 Euro würden rechnerisch nur noch 1.284 Euro. Der monatliche Verlust von 216 Euro setzt sich während des gesamten Rentenbezugs fort.
Hinzu kommt ein weiterer Nachteil: Wer früher aus dem Beruf ausscheidet, zahlt keine weiteren Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt. Die spätere Rente fällt deshalb doppelt niedriger aus: wegen des Abschlags niedriger und auch noch wegen der fehlenden Beitragszeiten.
Krankengeld ist keine frei wählbare Vorruhestandsleistung
Voraussetzung für eine Arbeitsunfähigkeit ist immer, dass sie ihre bisherige Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht mehr ausüben können oder dass die Arbeit ihre Erkrankung voraussichtlich verschlimmern würde.
In der Regel zahlt der Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Danach erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Krankengeld.
Krankengeld kann die Zeit bis zur Entscheidung absichern
Wegen derselben Krankheit besteht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für längstens 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung sind darin bereits enthalten. Arbeitnehmer erhalten nach der Lohnfortzahlung also regelmäßig noch für bis zu 72 Wochen tatsächlich Krankengeld.

Während des Krankengeldbezugs laufen zwar Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Die Beiträge sind jedoch niedriger als beim vorherigen Arbeitslohn.
Betroffene müssen ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich feststellen lassen. Es gibt zwar Ausnahmen, in denen Betroffene trotz Lücken Krankengeld beziehen. Dies sind allerdings spezielle Situationen, und in der Regel klären diese erst die Sozialgerichte.
Beispiel: Burghard aus Bremerhaven prüft zuerst seine Ansprüche
Burghard aus Bremerhaven ist 62 Jahre alt und arbeitet seit mehr als 40 Jahren als Staplerfahrer im Hafen. Wegen schwerer Rückenbeschwerden schreibt sein Arzt ihn arbeitsunfähig.
Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung und Burghard bekommt Krankengeld. Die Rentenversicherung stellt trotz Reha fest, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich ausüben kann. Burghard erhält eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie fällt in seinem Fall höher aus als die sofort beantragte Altersrente mit dauerhaften Abschlägen.

Das Beispiel ist fiktiv. Ob dieses Ergebnis auch bei anderen Versicherten eintritt, hängt ab vom Alter, dem Rentenkonto, dem Leistungsfall und der medizinischen Beurteilung.
Für die EM-Rente zählt nicht nur der bisherige Beruf
Viele Betroffene glauben, eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, sobald sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Das ist aber falsch: Die Rentenversicherung prüft grundsätzlich, wie lange ein Betroffener noch irgendeine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann.

Wer täglich mindestens sechs Stunden arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert.
Kann der Betroffene noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage. Bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden kann ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente bestehen. Die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen.
Auch die Beitragszeiten müssen stimmen
Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen Versicherte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Zudem müssen im Regelfall innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen.

Für bestimmte Fälle gelten Ausnahmen, etwa bei einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Erwerbsminderung kurz nach dem Ende einer Ausbildung.
Reha kommt in der Regel vor der Rente
Die Rentenversicherung prüft vor einer EM-Rente, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder wesentlich verbessern kann. Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“.
Eine Reha kann die Rückkehr an den Arbeitsplatz ermöglichen, berufliche Anpassungen anstoßen oder den medizinischen Nachweis liefern, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung besteht.
Zurechnungszeit kann die EM-Rente erhöhen
Wer früh erwerbsgemindert wird, kann bis zum regulären Rentenalter keine oder nur noch wenige Beiträge zahlen. Die Zurechnungszeit soll diesen Nachteil teilweise ausgleichen.

Die Rentenversicherung behandelt Betroffene rechnerisch so, als hätten sie bis zu einem gesetzlich festgelegten Lebensalter weitergearbeitet. Dabei legt sie grundsätzlich den bisherigen durchschnittlichen Versicherungsverlauf zugrunde.
Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Bis 2031 steigt diese Grenze schrittweise auf 67 Jahre. Dadurch kann eine EM-Rente trotz des früheren Ausscheidens höher ausfallen als eine sofort begonnene Altersrente mit hohen Abschlägen.
Auch die EM-Rente kann Abschläge enthalten
Eine Erwerbsminderungsrente ist nicht automatisch abschlagsfrei. Je nach Alter beim Eintritt der Erwerbsminderung kann die Rentenversicherung ebenfalls 0,3 Prozent pro Monat abziehen. Der Abschlag ist grundsätzlich auf 10,8 Prozent begrenzt.
Der bloße Vergleich „14,4 Prozent bei der Frührente gegen 10,8 Prozent bei der EM-Rente“ greift trotzdem zu kurz. Entscheidend ist der gesamte Rentenbetrag. Zurechnungszeit, Versicherungsverlauf, Rentenbeginn und persönliche Entgeltpunkte können das Ergebnis erheblich verändern.

Betroffene sollten sich deshalb von der Deutschen Rentenversicherung beide möglichen Renten berechnen lassen, bevor sie einen Altersrentenantrag stellen.
Besitzschutz kann den Übergang zur Altersrente sichern
Eine Erwerbsminderungsrente endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und geht dann in eine Altersrente über. Bei einem zeitnahen Wechsel schützt § 88 SGB VI grundsätzlich die persönlichen Entgeltpunkte aus der bisherigen Rente.
Das bedeutet vereinfacht: Die neu berechnete Altersrente soll nicht allein deshalb niedriger ausfallen, weil die Berechnung auf eine andere Rentenart umgestellt wird. Der Schutz bezieht sich auf die rentenrechtlichen persönlichen Entgeltpunkte. Der tatsächliche Zahlbetrag kann sich trotzdem ändern, etwa durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder steuerliche Folgen.
Betroffene sollten den Übergang rechtzeitig prüfen. Besonders bei einer Unterbrechung zwischen EM-Rente und Altersrente oder bei einem Wechsel in eine vorgezogene Altersrente können Einzelheiten entscheidend sein.
Wann die Frührente trotzdem sinnvoll sein kann
Der Weg über Krankengeld und EM-Rente ist nicht für jeden geeignet. Wer medizinisch noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, erhält grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.

Die Frührente kann auch sinnvoll sein, wenn der Abschlag gering bleibt, genügend andere Einkünfte vorhanden sind oder der Versicherte die strengen medizinischen Voraussetzungen einer EM-Rente voraussichtlich nicht erfüllt.
Diese Unterlagen sollten Betroffene frühzeitig sichern
Wer eine Erwerbsminderungsrente erwägt, sollte Arztberichte, Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte, Befunde, Medikamentenpläne und Angaben zu bisherigen Behandlungen vollständig sammeln. Wichtig sind außerdem konkrete Beschreibungen der Einschränkungen im Arbeitsalltag.
Zusätzlich sollten Versicherte ihren Rentenverlauf kontrollieren. Fehlende Beschäftigungs-, Pflege-, Krankengeld- oder Ausbildungszeiten können die Anspruchsvoraussetzungen und die Rentenhöhe beeinflussen.


