Grundsicherungsgeld ab Juli 2026: Schonvermögen neu geregelt
Grundsicherung: Schonvermögen neu geregelt – je nach Alter bis 20.000€ geschützt
Der 1. Juli 2026 hat beim Schonvermögen in der neuen Grundsicherung wichtige Änderungen gebracht. Die bisherige Karenzzeit für Vermögen ist entfallen und stattdessen gelten altersabhängige Vermögensfreibeträge. Welche Grenze im Einzelfall maßgeblich ist, hängt nun vom Alter und von der jeweiligen Leistungsart ab. Wer einen Bescheid erhält, sollte deshalb genau prüfen, ob die neuen Freibeträge korrekt berücksichtigt wurden.

Grundsicherung ist nicht gleich Grundsicherung
Seit dem 1. Juli 2026 trägt das frühere Bürgergeld die Bezeichnung Grundsicherungsgeld. Für diese Leistung nach dem SGB II gelten neue Regeln beim Schonvermögen.
Davon zu unterscheiden ist die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dort gelten weiterhin andere Vermögensgrenzen.
Bereits die Zuordnung zur richtigen Leistung entscheidet deshalb darüber, welcher Freibetrag im Einzelfall anzuwenden ist.
Das hat sich zum 1. Juli 2026 geändert

Bis zum 30. Juni 2026 galt im SGB II eine einjährige Karenzzeit für Vermögen. Während dieses Zeitraums wurde Vermögen grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn es die damaligen Grenzen überschritt.
Seit dem 1. Juli 2026 erfolgt die Vermögensprüfung grundsätzlich von Beginn des Leistungsbezugs an. An die Stelle der Karenzzeit sind altersabhängige Freibeträge getreten.
Für die Karenzzeit bei den Unterkunftskosten gelten weiterhin eigenständige Regelungen.
Tabelle: Diese Freibeträge gelten im SGB II
| Alter | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| bis einschließlich 30 Jahre | 5.000 Euro |
| 31 bis 40 Jahre | 10.000 Euro |
| 41 bis 50 Jahre | 12.500 Euro |
| ab 51 Jahren | 20.000 Euro |
Der höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Nicht genutzte Freibeträge können übertragen werden
Jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erhält zunächst einen eigenen altersabhängigen Freibetrag.
Wird dieser nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Freibetrag auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Dadurch kann insgesamt mehr Vermögen geschützt bleiben als einer einzelnen Person allein zustehen würde.
Praxisbeispiel
Eine 52-jährige Person verfügt über Ersparnisse von 30.000 Euro. Die 46-jährige Partnerin oder der 46-jährige Partner besitzt kein eigenes Vermögen.
Im SGB II ergeben sich Freibeträge von insgesamt 32.500 Euro. Das vorhandene Vermögen bleibt dadurch vollständig geschützt.
Im SGB XII würden bei zwei maßgeblichen volljährigen Personen regelmäßig insgesamt 20.000 Euro als allgemeiner Schonbetrag gelten. Der darüber hinausgehende Betrag könnte grundsätzlich berücksichtigt werden, sofern keine weiteren gesetzlichen Schutzvorschriften eingreifen.
Übergangsregelung beachten
Die neuen Freibeträge gelten nicht automatisch für jeden laufenden Leistungsfall.
Hat ein Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, bleibt grundsätzlich bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums die frühere Rechtslage anwendbar. Erst danach greifen regelmäßig die neuen altersabhängigen Freibeträge.
Im SGB XII gelten weiterhin andere Vermögensgrenzen

Die neuen Altersfreibeträge betreffen ausschließlich das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII beträgt der allgemeine Schonbetrag regelmäßig 10.000 Euro je maßgeblicher volljähriger Person. Das Lebensalter erhöht diesen allgemeinen Geldfreibetrag dort nicht.
Nicht nur der Kontostand ist entscheidend
Neben den allgemeinen Freibeträgen können weitere Vermögensgegenstände gesetzlich geschützt sein.
Dazu gehören je nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem angemessener Hausrat, bestimmte Formen der Altersvorsorge, angemessenes selbst genutztes Wohneigentum und im SGB II auch ein angemessenes Kraftfahrzeug.
Bei der Prüfung eines Bescheids sollten deshalb sämtliche Freibeträge, geschützte Vermögenswerte und mögliche Übergangsregelungen berücksichtigt werden.
Fakten im Überblick
- Seit dem 1. Juli 2026 wurde die Karenzzeit für Vermögen im SGB II durch altersabhängige Freibeträge ersetzt.
- Im SGB II gelten je nach Alter Freibeträge zwischen 5.000 Euro und 20.000 Euro.
- Im SGB XII beträgt der allgemeine Schonbetrag regelmäßig 10.000 Euro je maßgeblicher volljähriger Person.


